Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erklärt
Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, ist ein deutsches Bundesgesetz zur Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Alle als Betäubungsmittel deklarierten Substanzen und die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe, finden sich in den Anlagen I bis III des BtMGs und unterliegen der ständigen Aktualisierung:
- In Anlage I des BtMGs sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt, die keinen therapeutischen Nutzen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Beispielsweise illegale Drogen wie Heroin und LSD. Sowohl der Handel, als auch die Abgabe dieser Betäubungsmittel ist gesetzlich verboten!
- Anlage II des BtMGs listet alle verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Als solche gelten beispielsweise Cocablätter. Der Handel mit diesen Betäubungsmitteln ist erlaubt, die Abgabe dagegen verboten.
- In Anlage III finden sich die verkehrsfähigen und zugleich verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Dies sind Medikamente mit physischem oder psychischem Abhängigkeitspotential, u.a:
- medizinische Cannabinoide
- Morphin
- Fentanyl
Ihre Abgabe erfolgt nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, kurz BtMVV.
Nach oben genannten Anlagen I bis III, regeln die Vorschriften des BtMGs sowohl die Herstellung, das Inverkehrbringen, sowie den Import und den Export von Betäubungsmitteln. Die Erlaubnis für all diese Tätigkeiten kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, erteilen. Die ihm angehörende Bundesopiumstelle gibt unter anderem Betäubungsmittelrezepte, sowie Betäubungsmittelanforderungsscheine aus. Diese sind beispielsweise im Zuge der klinischen Behandlung von Patienten mit cannabinoiden Arzneimitteln erforderlich.
Die Verbindung von CBD/Hanf zu Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Zählt Cannabis bzw. Hanf zu den Betäubungsmitteln? Und wie sieht das mit CBD aus - ist es legal? Leider kann man hierzu keine allgemeine Antwort geben.
Der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Entkriminalisierung von Cannabis) erging am 9. März 1994. Dieser besagte, dass ein Strafverfahren von der Strafverfolgungsbehörde nach eigenem Ermessen eingestellt werde, bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Besitz, den Erwerb oder die Einfuhr von geringen Mengen Cannabis für den Eigengebrauch. Allerdings wurde nicht einheitlich festgelegt, was eine „geringe Menge von Cannabis“ ist.
Am 10. März 2017 wurde Artikel 1 des BtMGs um das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften ergänzt. Das Gesetz beinhaltet die Möglichkeit zur Verschreibung cannabinoider Arzneimittel und medizinischer Cannabisblüten. Somit wurde Medizinalcannbis legal in Deutschland.
Cannabidiol (CBD) als aktiver Wirkstoff der Cannabispflanze unterliegt aktuell nicht dem BtMG und darf als Kosmetikum in Deutschland frei verkauft werden.
Folgende weiteren wichtige Änderungen im BtmG gab es in den letzten Jahren zu Nutzhanf und CBD:
- EU-Zertifiziert: Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen.
- THC-Gehalt: Wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht überstiegen wird und der Verkehr einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt.
- Synthetische Cannabinoide wurden als neuer Stoff in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen.
Die Geschichte von Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Unter dem Namen „Opiumgesetz“ wurde das Betäubungsmittelgesetz am 10. Dezember 1929 erstmals in der Weimarer Republik erlassen. Die Neubekanntmachung erfolgte am 10. Januar 1972.
Das Opiumgesetz erhielt dabei seinen heutigen Namen und wurde umfangreich inhaltlich überarbeitet. Die aktuelle Fassung des Betäubungsmittelgesetzes beruht auf der Fassung vom 28. Juli 1981.
Gut zu wissen über Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Wusstest du, dass nicht alle bekannten Betäubungsmittel als Betäubungsmittel im Sinne des BtMGs gelistet sind? Darunter zählen zum Beispiel. Alkohol, Nikotin und Koffein. Diese Stoffe sind nicht in die Anlagen aufgenommen und werden daher nicht vom BtMG erfasst. Auch andere berauschenden Substanzen vieler Pflanzen, wie zum Beispiel die diverser Nachtschattengewächse (Stechapfel, Engelstrompete), sowie von Pilzen, wie dem Fliegenpilz, nicht im BtMG aufgeführt.